Wir über uns / zur Satzung

Die Freie Wählervereinigung Burgenland e.V. wurde am 20. Dezember 1998 gegründet und sind seit 1999 im Stadtrat vertreten, zunächst durch unseren aktuellen Vorstand Herrn Peter Messner,von 2004-2009 durch Frau Irene Gorski-Scarbart, Herrn Klaus Seidewitz und in der laufenden Wahlperiode durch Herrn Günther Weiße der gleichzeitig Fraktionsvorsitzender der Fraktion Freie Wähler/BBB/BKB ist. Der Fraktion gehören Herr Karsten Bucksch vom BürgerBündnisBurgenland und Herr Arnd Gerber von der Bad Kösener Bürgerbewegung an. Im Februar 2014 ist Herr Bucksch, der gleichzeitig seit 2007 Kreistagsmitglied ist, unserem Verein beigetreten.

Politikverdrossenheit und Wahlverweigerung nützen nur den etablierten Parteien,welche bei Wahlbeteiligungen von 40% mit 21% der Stimmen aller Wahlbürger am Volk vorbei regieren,

DU KANNST ES ÄNDERN !!!

Zehn gute Gründe die Freien Wähler zu wählen:

  1. Die Freien Wähler arbeiten erfolgreich an der Basis der Demokratie für leistungsfähige und lebenswerte Kommunen
  2. Die Freien Wähler sind die stärkste nicht parteigebundene politische Kraft auf kommunaler Ebene.
  3. Die Freien Wähler sind unabhängig und ungebunden, nur der sachlichen und vernünftigen Entscheidung vor Ort verpflichtet.
  4. Die Freien Wähler sind frei von Machterhaltungszwängen
  5. Die Freien Wähler sind kompromissbereit und kompromissfähig
  6. Die Freien Wähler haben ein Herz für ihre Heimat und sind bereit, sich dafür zu engagieren.
  7. Die Freien Wähler wehren sich dagegen, dass Parteien alle Lebensbereiche beeinflussen wollen.
  8. Die Freien Wähler nehmen den Auftrag des Grundgesetzes ernst und wirken an der Willensbildung des Volkes mit.
  9. Die Freien Wähler wehren sich gegen Überreglementierung und Gleichmacherei.
  10. Die Freien Wähler treten für eine Stärkung der Selbstverwaltung in den Kommunen ein.

Satzung der Freien Wähler Burgenlandkreis e.V.

Aufgabe

§ 1

Der Verein führt den Namen „Freie Wähler Burgenlandkreis e.V.“ (Kurzbezeichnung FW-BLK). Die FW-BLK sind ein politischer Verein ohne Parteicharakter, die sich zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung und durch regelmäßige Teilnahme an Wahlen zu den politischen Körperschaften auf Kreisebene zusammengeschlossen haben.

Ziele sind

  • Austausch kommunalpolitischer Erfahrungen
  • gemeinsame Aufgabenlösungen
  • Einflussnahme auf die politische Willensbildung im Burgenlandkreis und im Rahmen der Möglichkeiten darüber hinaus

§ 2

Die FW-BLK bekennt sich zur abendländischen-christlichen Kultur und steht auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unseres politischen, geistigen, sozialen und wirtschaftlichen Lebens. Danach sind die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich.

§ 3

Die FW-BLK strebt politische Wirksamkeit insbesondere im Burgenlandkreis an. Dies erfolgt über die jeweiligen Orts- bzw. Stadtverbände, sowie die kommunalen Abgeordneten, welche dem Gedankengut der Freien Wähler nahe stehen, oder deren Mitglieder sind.

§ 4

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Mitgliedschaft

§ 5

a) Mitglieder der FW-BLK sind die Mitglieder derjenigen Orts- bzw. Stadtvereinigungen der freien und unabhängigen Bürger- und Wählergemeinschaften, einschließlich Bürgerinitiativen im Burgenlandkreis, die durch Beitrittserklärung dem Kreisverband beigetreten sind.

In Gemeinden, in denen es keine örtliche Wählergemeinschaft oder Bürgerinitiative gibt, deren Mitglieder teilweise oder gänzliche Mitglieder der FW-BLK sind, besteht die Möglichkeit durch Einzelantrag dem FW-BLK beizutreten.

Personen, die Parteien angehören, können kein Mitglied der FW-BLK werden.

Die Mitglieder der FW-BLK sind im Rahmen des Beitritts zum Landesverband der Freien Wähler Sachsen-Anhalt e.V. automatisch Mitglieder des Landesverbandes.

b) Voraussetzung für die Aufnahmen ist das Vorliegen eines schriftlichen Aufnahmeantrages (einheitliches Formular). Der Aufnahmeantrag wird durch Beschluss des Vorstandes angenommen. Die Aufnahme wird durch Zustellung oder nachgewiesene Übergabe des Mitgliedsausweises vollzogen.

c) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Die Ablehnung wird dem Antragsteller durch den Vorstand mitgeteilt

d) Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliedschaft bei bestimmten Organisationen mit der Mitgliedschaft in der FW-BLK nicht vereinbar ist.

e) Personen, denen infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht aberkannt ist, können nicht Mitglied der Freien Wähler Burgenlandkreis e. V. sein.

§ 6

Jedes Mitglied hat Beiträge als Bringschuld zu entrichten. Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht, wenn es länger als drei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30.06. des laufenden Jahres zu entrichten.Über die Höhe des Beitrages entscheidet der Vorstand.

§ 7

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Aufhebung oder Anfechtung der Mitgliedsaufnahme.

§ 8

Der Austritt aus der FW-BLK muss schriftlich erklärt werden. Er wird wirksam mit dem Tag des Einganges der Erklärung. Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben.

§ 9

Die Aufhebung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand nach zweimaliger schriftlicher Mahnung erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag länger als drei Monate schuldhaft im Rückstand geblieben ist. Der Aufhebungsbeschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Einspruch gegen den Aufhebungsbeschluss ist binnen einer Woche nach Empfang beim Vorstand möglich. Er hat aufschiebende Wirkung, wenn zu gleicher Zeit die rückständigen Beiträge gezahlt werden.

§ 10

Waren die Angaben eines Mitgliedes im Rahmen eines Aufnahmeantrages bezüglich früherer Parteizugehörigkeiten oder bezüglich der Angehörigkeit zu einer politischen Vereinigung oder Organisation unrichtig oder unvollständig, kann die Zustimmung zum Aufnahmeantrag vom Vorstand angefochten werden. Die Anfechtungserklärung hat mittels eingeschriebenen Briefes unverzüglich zu erfolgen, nachdem der Vorstand von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Mit Zugang der Anfechtungserklärung erlischt die Mitgliedschaft.

§ 11

a) Ein Mitglied kann aus der FW-BLK ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder vorsätzlich oder grob fahrlässig erheblich gegen die Grundsätze oder innere Ordnung der FW-BLK verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist das betreffende Mitglied zu hören.

b) Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen und dem Beschuldigten binnen einer Woche durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

c) Vereinsschädigend verhält sich in der Regel insbesondere

  1. wer schuldhaft in schwerwiegender Weise gegen die programmatische und satzungsgemäße Ordnung der FW-BLK oder deren Funktionsträger oder in einer anderen Weise gegen die erklärte demokratische Grundeinstellung der FW-BLK öffentlich Stellung nimmt,
  2. wer als Kandidat der FW-BLK in eine Vertretungskörperschaft gewählt` ist und der Fraktion der FW-BLK nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet,
  3. wer wegen einer vorsätzlichen Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn nach den Gesamtumständen das Ansehen des Vereins geschädigt werden kann,
  4. wer entgegen Empfehlungen des Vorstandes Organisationen und Vereinigungen angehört, deren Charakter erkennen lässt, dass sich ihre Tätigkeit gegen die politische Wirksamkeit der FW-BLK wendet,
  5. wer als Angestellter des Vereins seine besonderen Treuepflichten verletzt,
  6. wer sich weigert, auf Verlangen des Vorstandes ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, vorzulegen,
  7. wer es unterlässt , den Wohnsitzwechsel dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen,
  8. wer sich weigert, auf Verlangen des Vorstandes, einen wahrheitsgemäßen Lebenslauf mit allen wichtigen Daten auch über frühere jetzige Tätigkeiten und Beschäftigungsverhältnisse vorzulegen. Das Mitglied kann verlangen, dass alle Daten und Beweise nur vom Vorstand eingesehen und von ihm vertraulich behandelt werden.

Organe

§ 12

Die Organe der FW-BLK sind

a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt

§ 13

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie bestimmt die politischen Zielsetzungen und tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Der Vorstand ruft die Mitgliederversammlung ein. Auf Beschluss des Vorstandes oder mindestens 10 Prozent der Mitglieder kann sie auch zu außerordentlichen Sitzungen einberufen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt über Wahlprogramme, Satzung und Geschäftsordnung, Auflösung des Vereins und wählt in geheimer Wahl die Bewerber für öffentliche Wahlen. Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

§ 14

a) Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er bestimmt die Richtlinien der gesamten Vereinsarbeit. Der Vorstand beschließt über die Teilnahme an Wahlen sowie über das Eingehen von Wahlbündnissen und Koalitionen.

Der Vorstand besteht aus

  1. dem Kreisvorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schatzmeister, sowie
  4. den Beisitzern.

    Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des §26 Abs.2 BGB und sind stets einzelvertretungsberechtigt.
    Jede angehörige Wählergemeinschaft kann solange sie nicht von einem zu Ziff. 1.bis 3. genannten vertreten ist, einen stimmberechtigten Beisitzer in den Vorstand entsenden und, soweit nicht unter 1 – 4 Mitglied,
     
  5. die Vorsitzenden der örtlichen Wählergemeinschaften
  6. die Kreistagsabgeordneten.

(Mitglieder unter 5. und 6. haben beratendes Stimmrecht)

c) Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern aus dem Vorstand, wird deren Nachfolger von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern durch Kooption berufen.

§ 15

a) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.

b) Die FW-BLK kann wirtschaftliche Verpflichtungen nur durch den Vorstand eingehen. Diese Verpflichtungen können nur eingegangen werden, wenn ein finanzielle Deckung gegeben ist.

c) Mitglieder der FW-BLK, die ohne einen Auftrag durch den Vorstand bzw. ohne Einwilligung eine wirtschaftliche, Verpflichtung für die Freie Wählervereinigung Burgenland eingehen, haften dafür persönlich.

d) Eine Haftung des Vereins bzw. seiner Mitglieder für Fahrlässigkeit des Gesamtvorstandes oder einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.

Allgemeines

$ 16

a) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

b) Über alle Sitzungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die mindestens die Beschlüsse wiedergeben und vom 1. Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen sind, nachdem sie vom Vorstand bzw. von der Mitgliederversammlung gebilligt wurden.

$ 17

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 20.12.1998 in Naumburg beschlossen worden. Die Bestimmungen der Satzung treten mit ihrer Verabschiedung in Kraft.

§ 18

Der Verein hat seien Sitz in Naumburg.

§ 19

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Naumburg.

Geschäftsordnung

§ 20

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben besondere Funktionäre einsetzen.

§ 21

Der Vorstand beschließt nach mündlicher Aussprache mit einfacher Mehrheit über die vom 1. Vorsitzenden vorgelegten Tagesordnung.

§ 22

a) Die Termine für Vorstandsitzungen sind mit der Tagesordnung 8 Tage vorher schriftlich bekantzugeben. Wird in einem Sitzungsdurchgang keine Mehrheit erreicht, entscheidet in zweiter Lesung die Stimme des 1. Vorsitzenden. Er ist zugleich Vorsitzender der Versammlung.

b) Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz auch in der Mitgliederversammlung, sofern diese nicht mit absoluter Mehrheit anders beschließt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Gesamtvorstand vollzogen. Eine Bevollmächtigung einzelner Vorstandsmitglieder ist zulässig. Eine Delegation auf außenstehende Personen ist nicht erlaubt.

§ 23

In dringenden Fällen kann der 1. Vorsitzende , im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende selbstständig handeln, wenn es das Wohl des Vereins erfordert. In diesen Fällen hat der Handelnde die Pflicht, in der nächsten Vorstandssitzung unaufgefordert Rechenschaft zu legen.

§ 24

Der Gesamtvorstand hat die Aufgabe, das Vereinsleben zu gestalten und zu überwachen, die Einhaltung der Satzung zu gewährleisten und die Mitgliederversammlung mindestens aller zwei Jahre, 8 Tage vorher unter Mitteilung einer Tagesordnung einzuberufen.

§ 25

Der Schatzmeister hat nach den Grundsätzen einer ordentlichen Buchführung alle Einnahmen und Ausgaben zu erfassen. Weiterhin hat der Schatzmeister den gesamt Schriftwechsel des Vereins vorzubereiten. Duplikate sind vor Auslauf dem 1. Vorsitzenden vorzulegen. Unterbleibt ein Widerspruch, hat der Schatzmeister die weiteren Verrichtungen zu treffen. Schriftstücke an Behörden sind vom 1. Vorsitzenden oder dem Schatzmeister zu unterzeichnen.

§ 26

Der 1. Vorsitzende hat zu denn alle 2 Jahre stattfindenden Mitgliederversammlungen einen Rechenschaftsbericht, der Schatzmeister einen Finanzbericht vorzulegen, sie und die Vereinspolitik zu erläutern.

Naumburg, den 30.11.2009